Betriebswirtschaftslehre; Fragen der Unternehmensführung, Rechtsformen und Zusammenschlüsse von Unternehmen, Standortfaktoren
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Die Betriebswirtschaftslehre (gebräuchliche Abkürzung BWL; in der Schweiz bei Fachhochschulen Betriebsökonomie) ist ein Teilgebiet der Wirtschaftswissenschaft. Wie ihre Schwesterdisziplin, die Volkswirtschaftslehre, gründet die BWL auf der Tatsache, dass Güter grundsätzlich knapp sind und dementsprechend einen ökonomischen Umgang erfordern. Im Unterschied zur abstrakteren Volkswirtschaftslehre nimmt die Betriebswirtschaftslehre dabei die Perspektive von einzelnen Betrieben ein. Ziele sind dabei nicht nur die Beschreibung und Erklärung, sondern auch die konkrete Unterstützung der Entscheidungsprozesse in Unternehmungen.
Die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (ABWL) befasst sich mit planerischen, organisatorischen und rechentechnischen Entscheidungen in Betrieben. Sie ist dabei funktions- und branchenübergreifend ausgerichtet. Die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre gibt einen Überblick über die Wissenschaft der Betriebswirtschaftslehre und legt dabei funktions- und branchenübergreifende Zusammenhänge dar. Ziel ist es, das fachübergreifende Denken und Entscheiden zu fördern.
Unternehmensführung entspricht im betriebswirtschaftlichen Zusammenhang empirisch der Steuerung eines Unternehmens und wirtschaftswissenschaftlich der Lehre zur Gestaltung, Steuerung und Überwachung eines Unternehmens (inkl. der Sammlung an Werkzeugen und Methoden, um ein Unternehmen zu führen). Ein Teil der Unternehmensführung ist die Personalführung.
[1]Rechtsformen
Der Bruttolohn oder das Bruttogehalt stellt den gesamten vereinbarten Entgeltbetrag dar. Um den Nettolohn zu erhalten, werden diverse Beträge abgezogen, nämlich:
* Beiträge an das Finanzamt (Steuern)
o Lohnsteuer (diese ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung)
o Solidaritätszuschlag
o Kirchensteuer ggf.
* Sozialversicherungsabgaben (VGR: Sozialbeiträge)
o Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
o Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
o Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
o Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Der Nettolohn oder das Nettogehalt bezeichnet den Teil des Lohns, der ausgezahlt und damit für den Lebensunterhalt verfügbar ist.
Das 13. und 14. Gehalt bekommt ein Arbeitnehmer der in einem festen Arbeitsvertrag ist, je 1 mal ausgezahlt, und zwar im Juni und im Dezmber (Urlaubs + Weihnachtsgeld)
Das Arbeitnehmerrechte (AEntG) vom 26. Februar 1996 ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können. Ursprüngliches Ziel des Gesetzes war die Festschreibung zwingender Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die von im Ausland ansässigen Arbeitgebern zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, nach Deutschland entsandt werden. Daneben bietet das Gesetz aber auch eine rechtliche Möglichkeit, über die Gruppe der aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmer hinaus auch für alle im Inland tätigen Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen zur Geltung zu bringen.
Die zwingenden Arbeitsbedingungen müssen in einem nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) allgemeinverbindlichen oder durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgrund des AEntG dazu erklärten Tarifvertrag festgelegt worden sein.
Die zwingenden Arbeitsbedingungen beziehen sich insbesondere auf Lohn (Mindestlohn), Urlaubsanspruch und Beiträge zu einer Urlaubskasse.

